Neue Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz
Am 8. Oktober 2024 haben das Bundesarbeitsministerium und das Bundesinnenministerium einen Referentenentwurf des Beschäftigtendatengesetzes (BeschDG-E) vorgelegt. Ziel des neuen Gesetzes ist es, Rechtsklarheit im Bereich des Datenschutzes im Kontext von Beschäftigungsverhältnissen zu schaffen.
Es soll künftig eine sichere(re) Rechtsgrundlage für die betriebliche Datennutzung von Daten aus dem Beschäftigungsverhältnis darstellen und die Unsicherheiten beseitigen, die im Zusammenhang mit der Anwendung des § 26 BDSG, auch aufgrund diverser die Europarechtskonformität in Zweifel ziehenden gerichtlichen Entscheidungen, entstanden sind.
Eckpunkte des Referentenentwurfs zum BeschDG-E
Die wesentlichen Eckpunkte des Referentenentwurfs sind:
- Überwachungsmaßnahmen: Die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten durch Überwachungsmaßnahmen soll grundsätzlich unzulässig sein.
- Leistungskontrolle: Daten aus unrechtmäßigen Überwachungsmaßnahmen sollen nicht für Leistungskontrollen genutzt werden dürfen.
- Verhaltenskontrolle: Die Verhaltenskontrolle soll prinzipiell zulässig bleiben, jedoch bleibt die Unterscheidung zwischen Leistung und Verhalten problematisch.
Die Umsetzung wird zu Anpassungserfordernissen im betrieblichen Datenschutz führen. Das BeschDG-E birgt zudem Vor- als auch Nachteile und wird nach vorläufiger Bewertung nicht alle Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Europarecht beseitigen können.
Vorteile:
- Es war überfällig, die Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz nachzujustieren und einen Rahmen vorzugeben, der für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext einzuhalten sein soll. Dies gilt unter anderem auch vor dem Hintergrund, dass der EuGH § 26 BDSG teilweise für unwirksam erklärt hat. Das beabsichtigte Gesetz schafft zumindest in Teilen Rechtsklarheit.
- Der Entwurf führt, sofern es umgesetzt wird, zu mehr Planungssicherheit der Unternehmen als Arbeitgeber.
Nachteile (für Unternehmen):
- Die maßgeblichsten Vorteile ergeben sich eher aus Sicht des Arbeitnehmers. Insbesondere wird die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten durch Überwachungsmaßnahmen weitergehend unzulässig sein.
- Der Betriebsrat wird stärker in Entscheidungen über die Verarbeitung von Beschäftigtendaten einbezogen werden müssen
- Es verbleiben weiterhin diverse Regelungen und Themenbereiche, zu denen Rechtsunsicherheit herrscht oder sogar größer wird.
- Im Hinblick auf eine Verarbeitung zu Kontrollzwecken wird die Abgrenzung zwischen einer Leistungskontrolle und einer Verhaltenskontrolle herausfordernd sein, kann aber auch durchaus Chancen bieten.